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Sozialhilfe / Grundsicherung

Die Sozialhilfe umfasst neben der erforderlichen Beratung und Unterstützung von Hilfesuchenden die folgenden Hilfebereiche:

Die Komponeten der Hilfeleistung: Zunächst wird der Bedarf bestimmt, dann werden Einkommen und Vermögen (nach dem Elften Kapitel) angerechnet.

  • Der Regelsatz beträgt für einen Haushaltsvorstand in allen Bundesländern 382 Euro (seit 1. Januar 2013).
  • Der Regelsatz für Partner 345 Euro, für andere erwachsene Personen im Haushalt 306 Euro und für Kinder bis zum 6. Lebensjahr 224 Euro, ab dem 7. Lebensjahr 255 Euro und ab dem 15. Lebensjahr monatlich 289 Euro.
  • Unterkunft und Heizkosten in Höhe der tatsächlichen Kosten; werden diese als "unangemessen hoch" betrachtet, sind sie so lange zu erbringen, wie ein Wechsel in eine günstigere Wohnung nicht möglich oder zumutbar ist (§ 35 SGBXII).
  • Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinder und Jugendliche für Schulbedarf, Klassenfahrten, Schülerbeförderung, Lernförderung, Mittagsverpflegung in Schule oder Kindertagesstätten und bis zu 10 Euro monatlich für sportliche Aktivitäten oder kulturelle Bildung (§ 34 SGBXII).
  • Bestimmten Personengruppen wird ein Mehrbedarf zugestanden (§ 30 SGB XII); diese Personengruppen werden im Wesentlichen wie im BSHG definiert, nur die Leistungen für allein Erziehende wurden erweitert.
  • Der Mehrbedarf wird als prozentualer Zuschlag zum Regelsatz geleistet.
  • Einmalige Leistungen werden für Erstausstattung des Haushalts, für Bekleidung (einschließlich Sonderbedarf bei Schwangerschaft und Geburt) sowie zum Beispiel für Reparaturen an orthopädischen Schuhen und therapeutischen Geräten erbracht (§ 31 SGB XII).
  • Vom Regelsatz umfasster, jedoch im Einzelfall unabweisbar gebotener Sonderbedarf, soll als Darlehen gewährt werden (§ 37 SGB XII).
  • Weiterhin können Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung übernommen werden sowie Beiträge für die Altersvorsorge (§§ 32 und 33 SGB XII).
  • Zur Vermeidung von Wohnungsnotfällen sollen darüber hinaus Mietschulden übernommen werden (§ 36 SGB XII).

Die Regelsätze und die Leistungen für einmalige Bedarfe sind als pauschale Leistungen konzipiert.
Die übrigen Komponenten werden in der Regel in der Höhe übernommen, in der sie tatsächlich anfallen.

Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird auch für Bewohner von Einrichtungen geleistet. Sie umfasst dann neben den Sachleistungen der Einrichtung in der Regel Kleidung und einen Barbetrag zur persönlichen Verwendung, der für Erwachsene 27% der Regelbedarfsstufe 1 beträgt (§ 27b SGB XII).

Deutsche, die im Ausland leben, können nur noch dann Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, wenn sie sich in einer "außergewöhnlichen Notlage" befinden und eine Rückkehr aus bestimmten Gründen nicht möglich ist (§ 24 SGB XII).

Gegenüber der bisher geltenden Sozialhilferegelung des BSHG wurden folgende Veränderungen der Hilfe zum Lebensunterhalt vorgenommen: Durch diese Neuregelung der Hilfe zum Lebensunterhalt haben sich folgende Veränderungen gegenüber der bisher gültigen Regelungen nach dem BSHG ergeben:

  • Die einmaligen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt werden bis auf wenige Ausnahmen in den Regelsatz einbezogen (viele Sozialhilfeträger hatten dies auch vorher schon so gehandhabt).
  • Dadurch erhöht sich das Niveau des Eckregelsatzes.
  • Die Übernahme unangemessen hoher Mietkosten in den Fällen, in denen ein Wohnungswechsel nicht zumutbar oder nicht möglich ist, wird grundsätzlich auf 6 Monate begrenzt.
  • Pauschalierungen der Unterkunfts- und Heizkosten werden nun den Sozialhilfeträgern unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht.
  • Weiterer, vom Regelsatz umfasster, jedoch unabweisbar gebotener Sonderbedarf, kann nicht mehr als "einmalige Leistung", sondern nur in Form eines Darlehens gewährt werden, das auch während des Bezugs von Hilfen nach dem SGB XII zurück zu zahlen ist.
  • Die Leistungsberechtigung für im Ausland lebende Deutsche wird weiter eingeschränkt und auf wenige Notfälle reduziert.

Personen ab 65 Jahren sowie dauerhaft, allein aus medizinischen Gründen voll erwerbsgeminderte Personen ab 18 Jahren mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, wenn sie bedürftig sind, einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung. Die Leistungen werden in gleicher Höhe bemessen wie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen (Hilfe zum Lebensunterhalt), sind aber - im Unterschied zu diesen - zu beantragen. Die Leistungen werden regelmäßig für ein Jahr bewilligt. Einkommen wie zum Beispiel Rentenbezüge oder Vermögen des Leistungsberechtigten, des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft werden wie in der Sozialhilfe angerechnet, jedoch wird gegenüber unterhaltsverpflichteten Kindern beziehungsweise Eltern mit einem Jahreseinkommen unterhalb von 100.000 Euro kein Unterhaltsrückgriff vorgenommen.
Die Rentenversicherungsträger sind verpflichtet, antragsberechtigte Personen über die Grundsicherung zu informieren, zu beraten und bei der Antragstellung, auch durch Weiterleitung von Anträgen an den zuständigen Träger, zu unterstützen. Die zum Januar 2003 als vorrangige Leistung eingeführte Grundsicherung wurde nun als Viertes Kapitel in das SGB XII integriert. Die Sonderregelung bezüglich der Nichtheranziehung von Unterhaltsverpflichteten bleibt bestehen, ebenso wie der Verzicht auf den Rückgriff bei den Erben des Leistungsberechtigten. Darüber hinaus gilt die Vermutung nicht, dass Berechtigte, die mit Verwandten oder Verschwägerten inHaushaltsgemeinschaft leben, von diesen auch Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten.
Tatsächliche Leistungen sind wie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt auf den Bedarf anzurechnen.
Ansonsten gelten im Wesentlichen gleiche Regelungen wie für die Hilfe zum Lebensunterhalt.

Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) sind grundsätzlich alle nicht krankenversicherten Sozialhilfeempfänger leistungsrechtlich den gesetzlich Krankenversicherten mit Wirkung vom 1. Januar 2004 gleichgestellt worden und werden nunmehr wie Mitglieder der gesetzlichen Kassen behandelt. Alle Sozialhilfeempfänger werden im Rahmen der Belastungsgrenzen nunmehr zu Zuzahlungen herangezogen.

Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen wirkt präventiv, rehabilitativ und integrativ: Es ist ihre Aufgabe, "eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern" (§ 53 Absatz 3 SGB XII). Leistungsberechtigt sind alle Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert oder von einer Behinderung bedroht sind. Die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen werden im Wesentlichen so in das SGB XII übernommen, wie sie bisher schon im BSHG und im SGB IX geregelt worden sind. Die eingeschränkte Anrechnung von Einkommen und Vermögen bei behinderten Menschen wird in § 92 SGB XII geregelt. Neben den bisher üblichen Formen können die Leistungen der Eingliederungshilfe auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erfolgen.

Die Sozialhilfe unterstützt auch weiterhin pflegebedürftige Personen, indem sie die mit der Pflege verbundenen Kosten ganz oder teilweise übernimmt. Seit Einführung der Pflegeversicherung ist die Sozialhilfe vor allem zuständig für Pflegebedürftige, die das Kriterium der "erheblichen Pflegebedürftigkeit" (Stufe I nach § 15 SGBXI) nicht erfüllen, in Fällen kostenintensiver (Schwerst-) Pflege, für die die nach oben hin begrenzten Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichend sind, für die Finanzierung der nicht von der Pflegeversicherung übernommenen Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bei der Pflege in Einrichtungen sowie für nicht pflegeversicherte Personen. Die Regelungen der Hilfe zur Pflege wurden im Wesentlichen aus dem BSHG übernommen. Auch hier wird auf die Möglichkeit hingewiesen, die Leistung als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets zu beziehen.

Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten richtet sich an Personen, bei denen besonders belastende Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind. Insbesondere von Obdachlosigkeit und in Verbindung damit von weiteren existenziellen Problemlagen betroffene Personen gehören zu diesem Adressatenkreis. Diese Regelung mit den §§ 67 - 69 übernimmt die Bestimmungen des § 72 BSHG inhaltlich unverändert, aber in neu strukturierter Form.

Die §§ 70 bis 74 SGBXII umfassen verschiedene Leistungen:

Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 70), die Altenhilfe (§ 71), Blindenhilfe (§ 72), Bestattungskosten (§ 74) und, als Auffangnorm, die Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGBXII).

Damit werden die bisherigen §§ 15 und 27 Absatz 2, §§ 67, 70, 71 und 75 BSHG inhaltlich unverändert übernommen.

Die weiteren Teile des SGB XII enthalten Regelungen zu:

  • Einrichtungen und Dienste (§§ 75 - 81 SGBXII)
  • Einsatz des Einkommens und Vermögens; Übergang von Ansprüchen (§§ 82 - 96 SGBXII)
  • Zuständigkeitsregelung (§§ 97 - 101 SGBXII)
  • Kostenersatz und Kostenerstattung (§§ 102 - 115 SGBXII)
  • Verfahrensbestimmungen (§§ 116 - 120 SGBXII)
  • Statistik (§§ 121 - 129 SGBXII)
  • verschiedene Übergangs- und Schlussbestimmungen

Diese Bestimmungen übernehmen in weiten Teilen die entsprechenden Regelungen aus dem BSHG in leicht modifizierter, systematisierter und vereinfachter Form. Maßgebliche Veränderungen betreffen insbesondere die Einkommensanrechnung. Leistungsberechtigte können von dem aus Erwerbstätigkeit erzielten Einkommen 30% für sich behalten, wobei davon ausgegangen wird, dass eine Erwerbstätigkeit von Leistungsberechtigten nach SGB XII einen geringeren Umfang als 3 Stunden pro Tag hat, denn bei höherer Leistungsfähigkeit würden sie in den Leistungsbereich des SGBII übergehen (abweichend bleibt für Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen der anrechnungsfreie Betrag wie bisher ein Achtel des Eckregelsatzes zuzüglich 25% des übersteigenden Entgelts).

Das Arbeitsförderungsgeld nach § 43 Satz 4 SGB IX bleibt generell anrechnungsfrei, nicht nur im Falle der stationären Eingliederungshilfe; Bezüge für ehrenamtliche (und vergleichbare) Tätigkeiten werden bis zu 175 Euro nicht als Einkommen angerechnet ( § 82 Absatz 3 SGB XII)

Weiterhin werden die Einkommensgrenzen bei Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel verändert: Statt der allgemeinen (§ 79 BSHG) und der besonderen Einkommensgrenzen (§ 81 BSHG) kennt das SGBXII nur eine Einkommensgrenze in Höhe des zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 zuzüglich 70% dieses Betrages für weitere Familienmitglieder und angemessenen Kosten der Unterkunft. Unterhaltsansprüche eines erwachsenen behinderten oder pflegebedürftigen Menschen gehen (abgesehen von wenigen Ausnahmen) in pauschalierter Form auf den Sozialhilfeträger über, und zwar in Höhe von bis zu 26 Euro für Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und der Hilfe zur Pflege und in Höhe von bis zu 20 Euro für Leistungen zum Lebensunterhalt.

Für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erfolgt in der Regel kein Rückgriff auf Unterhaltspflichtige.

Fachbereich Soziales
Hauptstraße 241
44649 Herne

Sozialhilfe außerhalb von Einrichtungen (Abteilung 41/2)
Telefon: 0 23 23 / 16 - 35 79
Telefax: 0 23 23 / 16 - 36 87
E-Mail: soziales@herne.de

Sozialhilfe in Einrichtungen (Abteilung 41/2-6)
Telefon: 0 23 23 / 16 - 32 21
E-Mail: soziales@herne.de

2021-11-24