Bild: Stefan-Xp , freigegeben unter der Creative Commons Attribution-Share Alike 3.0 Unported Lizenz.
Bei der Planung und Ausführung solcher Maßnahmen müssen neben baurechtlichen Vorschriften die Gesetze zum Schutz seltener Pflanzen- und Tierarten berücksichtigt werden.
Auch baugenehmigungsfreie Vorhaben sind von diesen Gesetzen betroffen.
Die Tier- und Pflanzenwelt ist heutzutage verschiedensten Bedrohungen ausgesetzt, darunter fallen zum Beispiel die Zerstörung, Zerschneidung und Übernutzung ihrer natürlichen Lebensräume, Verschmutzung, Klimaveränderungen oder auch Verdrängung durch invasive Arten.
Der Artenschutz dient somit dem Erhalt biologischer Vielfalt. Diese hat eine globale Bedeutung und neben dem ethischen Aspekt trägt sie dazu bei, das Fortbestehen unserer modernen Gesellschaft zu sichern.
Es müssen Angaben zu geschützten Tierarten und deren Lebensstätten gemacht werden, welche auf dem betroffenen Grundstück vorkommen.
Um zu ermitteln, welche Tierarten dort vorkommen, werden sogenannte Artenschutzprüfungen (ASP) durchgeführt, denn die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben müssen durch den / die Antragssteller/in gewährleistet werden.
Für eine Artenschutzprüfung beauftragt man am besten ein darauf spezialisiertes Planungsbüro. Häufig kann auch der Architekt oder der Abbruchunternehmer dem Bauherren solche Büros nennen.
Die Artenschutzprüfung ist zusammen mit der Abbruchsanzeige bei dem Fachbereich Recht und Bauordnung einzureichen.
Unterlässt man die Untersuchungen und es werden Tiere beim Abbruch getötet, kann dies strafrechtliche Konsequenzen mit sich ziehen.
Liegt ein Verstoß vor, kann dieser mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro sanktioniert werden. Gemäß § 69 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, sobald wild lebende Tiere gestört, verletzt, getötet oder aus der Natur entnommen werden. Ähnliches gilt für ihre Entwicklungsformen und Fortpflanzungs- sowie Ruhestätten.
Bei vorsätzlicher Handlung liegt ein Verstoß gegen § 71 des BNatSchG vor, was als Straftat mit einer Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden kann.
§ 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) besagt, dass besonders geschützte Arten nicht gefangen, verletzt, getötet oder ihrem Lebensraum entnommen werden dürfen.
Hierbei ist es ebenso untersagt, ihre Entwicklungsformen sowie Lebens-, Brut- und Ruhestätten oder Wuchsstandorte zu beschädigen, der Natur zu entnehmen oder zu zerstören.
Im Rahmen von Abbruchmaßnahmen ist es zudem verboten, Tiere der streng geschützten Arten sowie alle europäischen Vogelarten während für die Art wichtiger Zeiten (Überwinterung, Wanderung, et cetera) erheblich zu stören.
Als Lebensstätten bezeichnet man im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes den regelmäßigen Aufenthaltsort der wild lebenden Individuen einer Art. Es wird zwischen ganzjährig und zeitlich begrenzt geschützten Lebensstätten unterschieden.
Ganzjährig geschützt sind dauerhafte Lebensstätten wie zum Beispiel Vogel-Nistplätze mit dauerhaftem Bestand aber auch Quartiere von Fledermäusen (Winter-, Zwischen-, Paarungs- und Einzelquartiere). Ebenso werden Lebensstätten ganzjährig geschützt, die zwar nicht zu allen Jahreszeiten, aber dennoch regelmäßig genutzt werden.
Als zeitlich begrenzt geschützt gelten Lebensstätten, die nur einmalig benutzt werden. Darunter fallen zum Beispiel Vogel- als auch Hornissennester.
Um sicherzugehen, dass keine Lebensstätten beeinträchtigt werden, wird empfohlen, eine artenschutzfachliche Beratung von einem Spezialisten einzuholen. Folgende Hinweise dienen lediglich einer ersten Einschätzung des Gebäudes und ersetzen kein Gutachten eines Spezialisten.
Achten Sie auf Tiere und Lebensstätten in und am Gebäude. Fassen Sie insbesondere wenig frequentierte Räume wie Keller und Dachboden ins Auge sowie mögliche Öffnungen ins Gebäude.
Richten Sie ihre Aufmerksamkeit hierbei auch auf Dachtraufen / -pfannen, Regenfallrohre sowie die Fassade.
Finden Sie Nester, Nistmaterial oder Kot vor, lässt sich auf lokale Nistplätze schließen.
Potenzielle Nistmöglichkeiten an Gebäuden können vielfältig sein, zum Beispiel zugängliche Hohlräume (ab circa 2 Zentimetern) in und an der Fassade jeglicher Art, locker sitzende Dachziegel, offene Dachkästen, Ortgänge unter der äußersten Ziegelreihe, Hohlräume hinter der Regenrinne sowie Hohlräume und Höhlungen in Brandwänden.
Wenn durch ein Abbruchvorhaben Bäume und Sträucher betroffen sind, beachten Sie dass diese ebenfalls artenschutzrechtlich geschützt sind, falls diese aktuell genutzte Lebensstätten aufweisen (zum Beispiel Nistmöglichkeiten, Hohlräume).
Hinweise zu Bäumen und Sträuchern:
Um Abbruchmaßnahmen nicht unnötig in die Länge zu ziehen, empfiehlt es sich, schon vor Beginn der Maßnahmen einen Gutachter zu beauftragen.
Spätestens wenn mindestens eines der oben aufgeführten Elemente in oder am Gebäude vorkommt, muss ein Sachverständiger hinzugezogen und ein Gutachten erstellt werden.
Werden diese vorher übersehen und erst bei der Durchführung oder Vorbereitung der Maßnahme entdeckt, ist das Vorhaben unverzüglich zu stoppen und die Untere Naturschutzbehörde zu kontaktieren. Die Arbeiten dürfen dann nur mit behördlicher Absprache fortgesetzt werden.
Eine Artenschutzprüfung (abgekürzt ASP) dient generell dazu, den Behörden eine Entscheidungsgrundlage zu bieten, um bauliche und artenschutzrechtliche Belange sinnvoll miteinander zu kombinieren beziehungsweise abzuwägen.
Bei der Artenschutzprüfung handelt es sich um ein maximal dreistufiges Verfahren, welches unter anderem im Rahmen baurechtlicher Genehmigungsverfahren durchgeführt werden muss.
Die konkrete Durchführung einer Artenschutzprüfung verläuft in der Regel wie folgt:
Bei weiteren Fragen oder Anliegen zum Thema wenden Sie sich bitte an die zuständigen Personen.
Cornelia Schulz
Telefon: 0 23 23 / 16 - 26 27
Telefax: 0 23 23 / 16 - 12 33 92 24
E-Mail:
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Fachbereich Stadtgrün
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