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Gewerblicher Immissionsschutz

Immissionsschutz ist ein bedeutendes Teilgebiet des Umweltschutzes. Für die Umsetzung der rechtlichen Vorgaben in den Belangen des Umweltschutzes sind in der Regel Behörden zuständig.

Die Überwachungs- und Genehmigungsaufgaben in Belangen des gewerblichen Immissionsschutzes werden in Herne vom Fachbereich Umwelt und Stadtplanung, Sachgebiet gewerblicher Immissionsschutz, wahrgenommen. Bei bestimmten Betrieben ist allerdings die Bezirksregierung Arnsberg zuständig.

Die Immissionsschutzbehörde berät Sie als Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage sowie als Betreiber einer Anlage, die der 4. BImSchV unterliegt, im Hinblick auf die Antragstellung und die Erfüllung der immissionsschutzrechtlichen Pflichten. Diese Pflichten werden in den §§ 5, 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes formuliert. Die Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb dieser Anlagen dienen dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft, vor sonstigen Gefahren und der Verhütung schwerer Unfälle.

Wenn Sie Fragen oder Anregungen zu immissionsschutzrechtlichen Themen haben, können Sie sich an die Immissionsschutzbehörden wenden, die darauf eingehen und Ihnen Auskünfte erteilen werden.

Weiterführende Informationen:

4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (4. BImSchV)

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG)

Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm

Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen - (TA Luft)

Der Betrieb technischer Anlagen kann Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlen verursachen. Diese Immissionen dürfen in der Nachbarschaft nicht zu Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen führen. Der Begriff Nachbarschaft bezieht sich dabei nicht nur auf Menschen. Auch Tiere und Pflanzen, der Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter sind hier gemeint.Sind Sie von Luftverunreinigungen, Geräuschen, Erschütterungen oder ähnlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) durch einen Gewerbe- oder Industriebetrieb betroffen?

Dann wenden Sie sich an den Fachbereich Umwelt der Stadt Herne. Diese Dienststelle prüft, ob die gewerbliche Anlage schädliche Umwelteinwirkungen verursacht. Dabei wird der ordnungsgemäße Betrieb der Anlage kontrolliert. Die Behörde stellt fest, ob Regelungen zum Schutz der Nachbarn erforderlich sind. Wenn schädliche Umwelteinwirkungen vorliegen, werden Anordnungen getroffen, die bis zur Stilllegung der Anlage führen können.

Sie können auch das folgende Online-Formular ausfüllen. Bitte schildern Sie die Art der Beeinträchtigung möglichst genau. Wenn Sie Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse hinterlassen, können wir Sie bei Rückfragen erreichen und Sie über die weitere Bearbeitung unterrichten.    Nach unserer Erfahrung gibt in der überwiegenden Anzahl der Fälle der Lärm Anlass zur Beschwerde. Es handelt sich um Gewerbe-, Verkehrs-, Sport- und Freizeitlärm. Zu den entsprechenden Lärmquellen sind Grenz- und Richtwerte in den Regelwerken zum Lärmschutz festgesetzt. Diese Grenz- und Richtwerte variieren und beziehen sich auf die sogenannte Gebietseinstufung einer Fläche, die zum Wohnen oder Produzieren bestimmt ist.
Das Gesetz gibt vor, welche Lärmwerte Sie in Gebieten wie zum Beispiel Wohngebieten, Mischgebieten oder Gewerbegebieten hinzunehmen haben. Besonders an den Schnittstellen von Gewerbe - und Wohnbebauung ergeben sich Konfliktsituationen. Die einen möchten ‚in Ruhe‘ produzieren, die anderen ihren Feierabend genießen.
Für die Überprüfung einer Lärmbeschwerde ist in der Regel eine Lärmmessung erforderlich. Dazu müssen wir mit einem Schallpegelmesser in Ihrer Wohnung die Geräusche des benachbarten Betriebes erfassen.

Was Sie beachten sollten:

Gewisse Beeinträchtigungen und Belästigungen durch Immissionen sind unter dem Gebot der gegenseitigen Duldung und Rücksichtnahme als zumutbar zu bezeichnen. Derartigen Auswirkungen sind beim Betrieb gewerblicher Anlagen oft auch unvermeidbar und müssen daher vom Nachbarn hingenommen werden, solange sie ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten.

Die Errichtung und der Betrieb besonders umweltrelevanter Anlagen bedürfen einer Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Das Gesetz regelt die Genehmigung und Überwachung von Anlagen, die Emissionen (zum Beispiel Lärm, Luftverunreinigungen, Erschütterungen) an die Umwelt abgeben können.

Anlagen nach BImSchG

Karte der BImSchG-Anlagen in Herne

Genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind

  • Betriebsstätten oder sonstige ortsfeste Einrichtungen
  • Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen
  • Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert, abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können.

Ausnahmen hiervon sind öffentliche Verkehrswege.

In einem Katalog (4. BImSchV) werden die Anlagen abschließend aufgeführt, für deren Errichtung und Betrieb eine Genehmigung nach Bundes- Immissionsschutzgesetz erforderlich ist.

Der Katalog der 4. BImSchV untergliedert die Anlagen technologisch in zehn Obergruppen:

1 Energie

2 Steine, Erden

3 Eisen, Stahl

4 Chemie

5 Oberflächenbehandlung

6 Holz, Papier

7 Nahrung

8 Abfall

9 Lagerung

10 Sonstiges

Auch Nebeneinrichtungen müssen nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt werden. Im Gegensatz zum Anlagenkern sind das beispielsweise Gebäude, Maschinen, Geräte und so weiter, die nur indirekt dem Betrieb der Anlage dienen.

Allerdings ist die Stadt Herne nicht für alle Anlagen in Herne zuständig. Bestimmte Betriebe fallen in die Zuständigkeit der Bezirksregierung Arnsberg.

Eine Auflistung aller der nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen können Sie diesem Katalog entnehmen.

Sofern Sie die Errichtung und den Betrieb einer umweltrelevanten Anlage planen, nehmen Sie frühzeitig Kontakt zum Fachbereich Umwelt auf.

Damit Sie ihr Projekt zügig und erfolgreich abschließen können, berät und unterstützt Sie der Fachbereich Umwelt schon vor der Antragstellung. Die Behörde unterrichtet Sie darüber, ob ihr Vorhaben genehmigungsbedürftig ist und – wenn ja – nach welchen Rechtsvorschriften.

Wir informieren Sie über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens und sagen Ihnen, welche Formulare und Unterlagen Sie für den Antrag brauchen.

Formulare, Formulare……

Im Genehmigungsverfahren sind Antragsunterlagen (Formulare, Zeichnungen, Beschreibungen) erforderlich. Einen Überblick darüber gibt die folgende Aufstellung. Sie ersetzt nicht die fachliche Beratung durch den Fachbereich Umwelt der Stadt Herne! Sprechen Sie mit uns. Wir nennen Ihnen Details zu Ihrem individuellen Vorhaben.

Zur Verfahrensbeschleunigung beteiligt der Fachbereich Umwelt parallel im Sternverfahren andere beteiligte Behörden. Besprechen Sie Ihr Vorhaben vor Erstellung der Antragsunterlagen mit uns. Gern nennen wir Ihnen Einzelheiten zum Umfang der Antragsunterlagen und Anzahl der Ausfertigungen.

Die Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz schließt alle anderen anlagenbezogenen Genehmigungen ein. Sie bekommen damit alle sonstigen erforderlichen anlagenbezogenen Genehmigungen zum Beispiel die Baugenehmigung aus einer Hand.
Für Anlagen mit besonders hoher Umweltrelevanz muss zusätzlich zum Genehmigungsverfahren nach BImSchG auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden.

Sofern eine Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht erforderlich ist, kann allerdings eine Genehmigung zum Beispiel nach Baurecht notwendig sein. Auch in diesen Verfahren unterstützt Sie der Fachbereich Umwelt zum Beispiel bei der Suche nach einem neuen Betriebsstandort.

Antragsunterlagen zum Genehmigungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz

  • Kartenmaterial zur Standortbestimmung der Anlage
  • Bauvorlagen nach allgemeinen Bauvorschriften
  • Anlagen- und Betriebsbeschreibung mit Verfahrensbeschreibung, Kapazitäten, Betriebszeiten, Verkehr, Schutzmaßnahmen und so weiter
  • Angaben zur Luftreinhaltung
  • Schematische Darstellung (Fließbild) je nach Anlagenart als Grund-, Verfahrens- oder RI-Fließbild nach DIN EN ISO 10628
  • Maschinenaufstellungsplan
  • Immissionsprognose im Hinblick auf Luftverunreinigungen, Lärm, Gerüche, Keime
  • Beschreibung von Herkunft und Verbleib der Abfälle
  • Angaben zur Abwasserwirtschaft
  • Angaben zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
  • bei einem öffentlichen Verfahren Kurzbeschreibung nach §4 Absatz 3 der 9. Bundes-Immissionsschutzverordnung
  • Angaben zur Energie-Effizienz
  • sonstige Unterlagen wie zm Beispiel Sicherheitskonzepte und Sicherheitsberichte für Störfallanlagen
  • gegebenenfalls Angaben zur Umweltverträglichkeit

Übersicht über den Ablauf eines Genehmigungsverfahrens

  • Schriftlicher Antrag
    Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus.
    Gesetzliche Grundlage: §10 (1) Bundes-Immissionsschutzgesetz
    Termine und Fristen: Eingangsdatum
  • Prüfung der Vollständigkeit, Verfahrensablauf
    Die Behörde hat zu prüfen, ob der Antrag den Anforderungen des §3 und die Unterlagen der §§4 bis 4e der 9. Bundes-Immissionsschutzverordnung entsprechen.
    Gesetzliche Grundlage: §7 (1) 9. Bundes-Immissionsschutzverordnung
    Termine und Fristen: unverzüglich, in der Regel innerhalb eines Monats, einmal um 2 Wochen verlängern ist möglich
  • Ergänzung der Unterlagen
    Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, muss sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist ergänzen.
    Gesetzliche Grundlagen: §10 (1) Bundes-Immissionsschutzgesetz; §7 (1) 9. Bundes-Immissionsschutzverordnung
    Termine und Fristen: innerhalb einer angemessenen Frist [wird von der Genehmigungsbehörde bestimmt]
  • Nachprüfung der Vollständigkeit, Verfahrensablauf
    Sind die Unterlagen vollständig, hat die Genehmigungsbehörde den Antragsteller über die voraussichtlich zu beteiligenden Behörden und den geplanten zeitlichen Ablauf des Genehmigungsverfahrens zu unterrichten.
    Gesetzliche Grundlage: §7 (2) 9. Bundes-Immissionsschutzverordnung
    Termine und Fristen: nach Feststellung der Vollständigkeit
  • Bekanntmachung des Vorhabens
    Das Vorhaben ist von der Genehmigungsbehörde in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen.
    Gesetzliche Grundlagen: §10 (3) Bundes-Immissionsschutzgesetz; §8 (1) 9. Bundes-Immissionsschutzverordnung
    Termine und Fristen: Zwischen der Bekanntmachung des Vorhabens und dem Beginn der Auslegungsfrist soll eine Woche liegen; maßgebend ist dabei dervoraussichtliche Tag der Ausgabe des Veröffentlichungsblattes oder der Tageszeitung, die zuletzt erscheint.
  • Zur Einsicht auslegen
    Der Antrag und die Unterlagen sind zur Einsicht auszulegen.
    Gesetzliche Grundlagen: §10 (3) Bundes-Immissionsschutzgesetz; §10 (1) 9. Bundes-Immissionsschutzverordnung
    Termine und Fristen: nach der Bekanntmachung für einen Monat
  • Einwendungen
    Gegen das Vorhaben können schriftlich Einwendungen bei der Genehmigungsbehörde oder bei der Stelle erhoben werden, bei denen Antrag und Unterlagen ausliegen
    Gesetzliche Grundlagen: §10 (3) Bundes-Immissionsschutzgesetz; §12 (1) 9. Bundes-Immissionsschutzverordnung
    Termine und Fristen: bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist
  • Beteiligung anderer Behörden
    Die Genehmigungsbehörde fordert die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, auf (*1), für ihren Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme (*2) abzugeben.
    Gesetzliche Grundlagen: §10 (5) Bundes-Immissionsschutzgesetz; §11 9. Bundes-Immissionsschutzverordnung
    Termine und Fristen *1: spätestens gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung;
    *2: innerhalb einer Frist von einem Monat
  • Erörterung von Einwendungen
    Die Genehmigungsbehörde hat die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann.
    Gesetzliche Grundlagen: §10 (6) Bundes-Immissionsschutzgesetz; §14 (1) 9. Bundes-Immissionsschutzverordnung
    Termine und Fristen: rechtzeitig - d.h. innerhalb der Einwendungsfrist eingegangen
  • Zusammenfassende Darstellung
    Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung der zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens bei UVP-pflichtigen Anlagen durch die Genehmigungsbehörde
    Gesetzliche Grundlage: §20 (1a) 9. Bundes-Immissionsschutzverordnung
    Termine und Fristen: möglichst innerhalb eines Monats nach Beendigung des Erörterungstermins
  • Entscheidung
    Genehmigungsbehörde entscheidet über Antrag.
    Gesetzliche Grundlagen: §10 (6a) Bundes-Immissionsschutzgesetz; bei vereinfachten Verfahren §19 Bundes-Immissionsschutzgesetz
    Termine und Fristen: innerhalb von 7 Monaten; bei vereinfachten Verfahren innerhalb von 3 Monaten
  • Zustellung des Genehmigungsbescheides
    Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Zustellung des Genehmigungsbescheides durch öffentliche Bekanntmachung, wenn Vorhaben UVP-pflichtig ist oder wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt.
    Bescheid ist zur Einsicht auszulegen.
    Gesetzliche Grundlagen: §10 (7) Bundes-Immissionsschutzgesetz; §10 (8) Bundes-Immissionsschutzgesetz; §21a 9. Bundes-Immissionsschutzverordnung
    Termine und Fristen: vom Tag nach der Bekanntmachung an zwei Wochen

Die Immissionsschutzbehörde kann im Rahmen der Überwachung der Anlagen nach § 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Messungen der Emissionen und Immissionen anordnen.

Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen setzt die zuständige Stelle gemäß § 28 BImSchG mit der Genehmigung der Anlage erstmalige und wiederkehrende Messungen fest. Dies gilt auch für die Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Funktion sowie Kalibrierung von Emissionsmesseinrichtungen.

Die Messungen werden von Messstellen ausgeführt, die Ihre Kompetenz nachgewiesen haben und nach § 26 BImSchG von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegeben wurden.

Kontaktdaten zu sachverständigen Stellen, die gemäß § 26 BImSchG tätig werden dürfen und in mindestens einem Bundesland bekannt gegeben beziehungsweise notifiziert sind, stellt das Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa) im „Modul Immissionsschutz“ zur Verfügung.

Die Messungen, die auf Grund von Nachbarbeschwerden erforderlich sind oder im Interesse einer objektiven, realistischen Beurteilung von Emissionen oder Immissionen vorgenommen werden, umfassen zurzeit nur Geräusche.

Für Messungen von luftverunreinigenden Stoffen, Erschütterungen, Licht und elektromagnetische Felder müssen externe Sachverständige eingeschaltet werden. Dabei können - im Fall einer Nachbarbeschwerde, die sich nach der messtechnischen Überprüfung als nicht berechtigt erweist - Kosten für den Beschwerdeführer entstehen.

Weiterführende Informationen:

Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)
Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft)

Der Schutz der Nachtruhe und damit der Gesundheitsschutz der Bevölkerung sind im Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) geregelt. Danach sind gemäß § 9 Absatz 2 LImSchG in der Zeit von 22 bis 6 Uhr grundsätzlich Betätigungen verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören.

Ausnahmen von diesem Verbot sind nur dann zulässig, wenn die nächtliche, störende Betätigung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist. Typische Beispiele für Tätigkeiten im öffentlichen Interesse sind wiederkehrende Instandsetzungsarbeiten an Gleiskörpern der privaten oder öffentlichen Verkehrseinrichtungen.

Ergänzend zu der Nachtarbeitsgenehmigung gemäß § 9 Absatz 2 LImSchG sollten Sie gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigung gemäß § 7 Absatz 2 der Geräte und Maschinenlärmschutz-Verordnung nach der 32. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) beantragen.

Sie ist erforderlich, wenn in reinen oder allgemeinen Wohngebieten oder Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten an Werktagen in der Zeit von 20 bis 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ganztägig im Freien mit Geräten und Maschinen, die im Anhang der 32. BImSchV aufgeführt sind, gearbeitet werden soll.

Diese Ausnahmegenehmigung müssen Sie grundsätzlich nicht beantragen, wenn Sie eine Baustelle an Straßen- und Schienenwegen mit überregionaler Bedeutung, beispielsweise Bundesfernstraßen (Bundesautobahnen und Bundesstraßen mit Ortsdurchfahrten) und Schienenwegen für den Personen- und Güterfernverkehr betreiben.
Zu beachten ist, dass im Hinblick auf den Gesundheitsschutz der Bevölkerung dem Interesse an einer ungestörten Nachtruhe beträchtliche Bedeutung beigemessen wird. Die Gründe für eine Nachtausnahmegenehmigung müssen daher schon gewichtig sein.

Durch rechtzeitige Antragstellung und durch Beifügen der erforderlichen Unterlagen, welche die Notwendigkeit und den Umfang der Nachtarbeit beziehungsweise der Arbeit belegen, tragen Sie als Antragsteller/in zu einer schnellen und in Ihrem Sinne erfolgreichen Antragsbearbeitung bei.

Um Ihnen die Antragstellung zu erleichtern, stellen wir Ihnen ein Antragsformular mit Auflistung der erforderlichen Angaben beziehungsweise Unterlagen online zur Verfügung.

Antragsformular Nachtarbeit
Merkblatt  

Staubemissionen aus diffusen Quellen tragen wesentlich zur Gesamtbelastung durch Feinstaub bei. Dazu gehören auch Baustellen, wie sie im Stadtgebiet oft anzutreffen sind. Das neue Merkblatt "Bekämpfung von Staubemissionen durch Baustellen" der Stadt Herne gibt den Verantwortlichen Hinweise und Hilfestellung, wie man Staubemissionen bei Bautätigkeiten vermeiden oder vermindern kann.

Merkblatt "Bekämpfung von Staubemissionen durch Baustellen" (im PDF-Format, 49 kByte)

Betreiber beziehungsweise Unternehmensleitungen sind für den ordnungsgemäßen Anlagenbetrieb verantwortlich. Die Überwachungsbehörden haben jedoch das Recht, jederzeit Anlagen zu besichtigen oder einen Betrieb zu überprüfen.

Grundlage dafür ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) . Das Gesetz regelt die Genehmigung und Überwachung von Anlagen, die Emissionen (zum Beispiel Lärm, Staub oder Schadstoffe) an die Umgebung abgeben können.

Die wesentlichen Inhalte des BImSchG sind folgende:

  • genehmigungsbedürftige Anlagen: Genehmigungsvoraussetzungen, Genehmigungsverfahren, nachträgliche Anordnungen, Pflichten der Betreiber, Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen, Stilllegung von Anlagen
  • nicht genehmigungsbedürftige Anlagen: Anordnungen, Pflichten der Betreiber, Anforderungen an Anlagen
  • Ermittlung von Emissionen: erstmalige / wiederkehrende / kontinuierliche Messungen
  • Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmiermitteln
  • Überwachung der Luftverunreinigung, Lärmminderungs- und Luftreinhaltungspläne

Der Fachbereich Umwelt und Stadtplanung der Stadt Herne ist im gewerblichen und industriellen Bereich vorwiegend zuständig für

die Luftreinhaltung

Als Luftverunreinigungen werden alle Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft bezeichnet. Durch Emissionen aus Hausbrand, Verkehr, Gewerbe und Industrie werden luftfremde Stoffe wie Partikel (zum Beispiel Ruß und Staub), Gase (zum Beispiel Kohlenmonoxid, Stickoxide, Schwefeldioxid), Dämpfe (zum Beispiel aus Lösemitteln) und Gerüche freigesetzt. Menschen, Tiere, Pflanzen und Sachgüter (zum Beispiel Bauwerke) kommen mit solchen Luftverunreinigungen in Kontakt. Diese Emissionen können zu gravierenden Umwelt-, Gesundheits- oder Sachschäden sowie Belästigungen führen. Die Aufgabe der technischen Luftreinhaltung ist es, diese Emissionen quantitativ und qualitativ zu kennen und im technisch möglichen Maß gezielt zu reduzieren.

den Lärm- und Erschütterungsschutz

Lärm ist ein vielschichtiges Problem. Es tritt in der Umwelt auf, aber auch in Lebensbereichen wie der Arbeitswelt oder im privaten Umfeld. Wenn Art oder Stärke der Umgebungsgeräusche nicht zu unserer augenblicklichen Tätigkeit passen oder unserer Erwartung entsprechen, reagieren wir unwillkürlich darauf und fühlen uns gestört oder belästigt. Je weniger wir an der Situation etwas ändern können, umso größer werden Stress und Belastung. Wenn sich Konflikte verfestigen oder gar unlösbar erscheinen, können schwerwiegende gesundheitliche Folgen eintreten.

Umfragen zufolge empfinden die Menschen in Herne den Straßenverkehr als Hauptlärmquelle, danach folgen Flugverkehr, laute Nachbarn und Schienenverkehr. Industrie- und Gewerbeanlagen sowie Anlagen für Sport- und Freizeitaktivitäten stören dem gegenüber weniger.
Erschütterungsimmissionen sind im Stadtgebiet von Herne selten. Erschütterungsimmissionen treten oft beim Betrieb von großen Schmiedehämmern und bei Gewinnungssprengungen in Steinbrüchen auf.


die Abfallvermeidung und -verwertung

Die moderne Industriegesellschaft erzeugt die unterschiedlichsten Produkte und bietet die unterschiedlichsten Dienstleistungen an. Dabei werden zwangsläufig auch Abfälle erzeugt. Am Ende der Wertschöpfungskette wird schließlich aus dem Produkt selbst Abfall. Eine nachhaltige Abfallwirtschaft versucht nicht nur Abfälle zu vermeiden, sondern bereits angefallene Abfälle stofflich oder energetisch zu verwerten. Die Verwertung führt den Abfall in den Stoffkreislauf zurück. Es ist darauf zu achten, dass es zu keinen Schadstofftransfers- bzw. anreicherungen kommt. Durch die energetische Verwertung können wertvolle fossile Energieträger eingespart und Ressourcen geschont werden. Die nicht verwertbaren Abfälle müssen im Rahmen einer nachhaltigen Abfallwirtschaft umweltverträglich beseitigt werden.

Der Immissionsschutz überwacht Anlagen und Betriebe. Es gibt verschiedene Methoden der Überwachung.

Anlass-, Programm- und Regelüberwachung

Die Anlassüberwachung wird von außen veranlasst, zum Beispiel aufgrund von Beschwerden, Betriebsstörungen oder Messergebnissen. Sie ist die häufigste Form der Überwachung.
Die Programmüberwachung ist eine geplante Schwerpunktüberwachung. Sie ist eine konzeptionell vorbereitete Aktion und bezieht sich auf bestimmte Branchen oder definierte Umweltschutzaspekte.
Die Regelüberwachung ist eine geplante, regelmäßig wiederkehrende und systematische Überprüfung einer Anlage oder eines Betriebes. Sie ist die medienübergreifende, ganzheitliche Überwachung der Bereiche Luft, Lärm und Erschütterungen, Wasser, Abfall und Boden.

Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider können Quellen für gesundheitsschädliche Legionellen sein. Um dem vorzubeugen, wurde 2017 die 42. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (42. BImSchV) verabschiedet. Diese Verordnung enthält unter anderem eine Anzeigepflicht von Anlagen an die zuständige Behörde. Bis zum 20. August 2018 müssen Betreiberinnen und Betreiber von Bestandsanlagen den zuständigen Behörden Informationen über ihre Anlagen liefern. Dies kann bundeseinheitlich im Portal https://kavka.bund.de/ erfolgen. Außerdem enthält die 42. BImSchV Anforderungen an die Anlagen, sowie Prüf- und Maßnahmenwerte für die Konzentration von Legionellen im Nutzwasser.

Monika Stahlberg
Telefon: 0 23 23 / 16 - 24 17
E-Mail: monika.stahlberg@herne.de

Balazs Pinter
Telefon: 0 23 23 / 16 - 27 35
E-Mail: balazs.pinter@herne.de

Jörg Heyden
Telefon: 0 23 23 / 16 - 32 84
E-Mail: joerg.heyden@herne.de

Stadt Herne
Fachbereich Umwelt und Stadtplanung
Langekampstraße 36
44652 Herne
Service-Hotline: 0 23 23 / 16 - 16 18
Telefax: 0 23 23 / 16 - 12 33 92 53
E-Mail: fb-umweltundstadtplanung@herne.de

2023-03-06